Haftung eines Arbeitnehmers wegen Verwertung eines ihm während des Arbeitsverhältnisses anvertrauten Betriebsgeheimnisses nach seinem Ausscheiden : Bundesarbeitsgericht v.16.3.1982
Die Parteien eines Arbeitsvertrages können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bestimmte Betriebsgeheimnisse, die er auf Grund seiner Tätigkeit erfährt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nutzen oder weitergeben darf. Ein Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1982; Nr 43)
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Ort / Verlag / Datum: | 29.10.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.943.5 Berufsgeheimnis
347.513 Schadenersatz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.943.5 Berufsgeheimnis | Dokument Nr. A-240907 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |