Haftung eines Arbeitnehmers wegen Verwertung eines ihm während des Arbeitsverhältnisses anvertrauten Betriebsgeheimnisses nach seinem Ausscheiden : Bundesarbeitsgericht v.16.3.1982

Die Parteien eines Arbeitsvertrages können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bestimmte Betriebsgeheimnisse, die er auf Grund seiner Tätigkeit erfährt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nutzen oder weitergeben darf. Ein Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1982; Nr 43)
Ort / Verlag / Datum:29.10.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.943.5 Berufsgeheimnis
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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