Verwertung von Betriebsgeheimnissen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses : Bundesarbeitsgericht v.16.3.1982

Die Parteien eines Arbeitsvertrages können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bestimmte Betriebsgeheimnisse, die er auf Grund seiner Tätigkeit erfährt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nutzen oder weitergeben darf.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1982; Nr 29)
Ort / Verlag / Datum:20.10.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.943.5 Berufsgeheimnis
347.776 Wettbewerbsrecht
001.891 Forschung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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