Datenschutz - Arbeitnehmerschutz

Als Grundsatz für die Erfassung von persönlichen Arbeitnehmerdaten muss gelten, dass nur das für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Notwendige überhaupt gesammelt und gespeichert wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:SMUV (1982; Nr 40)
VerfasserIn: Isler, Arnold
Ort / Verlag / Datum:06.10.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Persönlichkeitsrecht
331.881 Gewerkschaften
331.94 Arbeitnehmerschutz
342.721 Datenschutz
Region:Schweiz
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