Gerechtfertigter Ausbildungskostenersatz : AG Wien v.9.7.1982

Der Rückersatz von Ausbildungskosten ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn durch die Ausbildung der Arbeitnehmer ein Wissen erhält, das er nicht nur bei seinem ausbildenden Arbeitgeber verwenden kann, sondern auch anderweitig.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1982; Nr 3443)
Ort / Verlag / Datum:01.10.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:377 Berufsausbildung
34.038 Rechtsprechung
007.5 EDV
Region:Österreich
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