Beharrliche Arbeitsverweigerung : OGH v.17.3.1981

Die Nichtbefolgung einer gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers rechtfertigt eine Entlassung nur dann, wenn die Weiterbeschäftigung des Angestellten dem Dienstgeber infolge der Nichtbefolgung der Weisung unzumutbar ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1982; Nr 33/34)
Ort / Verlag / Datum:25.08.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
331.116 Arbeitsverträge
Region:Österreich
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