Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Pfändungspfandrechts durch Konkursverwalter nach Ablauf der Anfechtungsfrist : Bundesgerichtshof v.1.3.1982

Ein Konkursverwalter, der nicht in der Frist des 41 Abs.1 KO angefochten hat, kann nach Ablauf dieser Frist die Unwirksamkeit eines Pfändungspfandrechts auch durch Klage geltend machen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1982; Nr 24)
Ort / Verlag / Datum:30.08.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.736 Konkursrecht
34.038 Rechtsprechung
347.466 Pfandrecht
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Konkursverwalter, der nicht in der Frist des 41 Abs.1 KO angefochten hat, kann nach Ablauf dieser Frist die Unwirksamkeit eines Pfändungspfandrechts auch durch Klage geltend machen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog