Keine Rechtfertigung des vorzeitigen Austrittes wegen Entzuges des Firmenautos infolge Kauf dieses Autos durch den Arbeitnehmer : LG Wien v.14.1.1982

Voraussetzung eines Austrittsgrundes nach 26 Z.2 AngG ist eine ungebührliche Schmälerung oder ein solches Vorenthalten, wobei der Arbeitgeber wusste, oder infolge der ihm obliegenden Fürsorgepflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmässig ist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1982)
Ort / Verlag / Datum:03.09.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
331.77 Angestellte
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Voraussetzung eines Austrittsgrundes nach 26 Z.2 AngG ist eine ungebührliche Schmälerung oder ein solches Vorenthalten, wobei der Arbeitgeber wusste, oder infolge der ihm obliegenden Fürsorgepflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmässig ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog