Telefondatenerfassung und betriebliche Mitbestimmung : Zugleich ein Beitrag zur Ermessensausübung der Einigungsstelle im Rahmen des 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG
Der Einsatz eines Gebührencomputers zur Aufzeichnung und Speicherung von Telefondaten unterliegt der Mitbestimmung nach 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Im Ergebnis können Betriebsrat oder Einigungsstelle die Telefondatenerfassung aber nicht vereiteln.
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Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1982; Nr 33)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 20.08.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Betriebsverfassung
331.15 Mitbestimmung 331.152 Betriebsrat |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Einsatz eines Gebührencomputers zur Aufzeichnung und Speicherung von Telefondaten unterliegt der Mitbestimmung nach 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Im Ergebnis können Betriebsrat oder Einigungsstelle die Telefondatenerfassung aber nicht vereiteln. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |