Telefondatenerfassung und betriebliche Mitbestimmung : Zugleich ein Beitrag zur Ermessensausübung der Einigungsstelle im Rahmen des 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG
Der Einsatz eines Gebührencomputers zur Aufzeichnung und Speicherung von Telefondaten unterliegt der Mitbestimmung nach 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Im Ergebnis können Betriebsrat oder Einigungsstelle die Telefondatenerfassung aber nicht vereiteln.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1982; Nr 33)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 20.08.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Betriebsverfassung
331.15 Mitbestimmung 331.152 Betriebsrat |
Region: | BRD
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