Telefondatenerfassung und betriebliche Mitbestimmung : Zugleich ein Beitrag zur Ermessensausübung der Einigungsstelle im Rahmen des 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG

Der Einsatz eines Gebührencomputers zur Aufzeichnung und Speicherung von Telefondaten unterliegt der Mitbestimmung nach 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Im Ergebnis können Betriebsrat oder Einigungsstelle die Telefondatenerfassung aber nicht vereiteln.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1982; Nr 33)
VerfasserIn: Moll, Wilhelm
Ort / Verlag / Datum:20.08.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.15 Mitbestimmung
331.152 Betriebsrat
Region:BRD
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