Haftung des Ehemannes für Schulden seiner Frau : BGH v.25.3.1982

Der nach 818 IV, 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach 279 BGB stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 29)
Ort / Verlag / Datum:21.07.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung
347.62 Eherecht
Region:BRD
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