Haftung des Ehemannes für Schulden seiner Frau : BGH v.25.3.1982
Der nach 818 IV, 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach 279 BGB stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 29)
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Ort / Verlag / Datum: | 21.07.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung 347.62 Eherecht |
Region: | BRD
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