Spenden an politische Parteien als Bestechungsstraftaten
Die 331 und 332 erfassen eigennützige und fremdnützige Taten gleichermassen. Vorteile im Sinne dieser Strafbestimmungen sind daher sowohl solche für den Täter selbst als auch solche für beliebige Dritte. Als Vorteile kommen dabei nicht nur materielle, sondern auch immaterielle in Betracht. Ein Amtst...
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Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 27)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 07.07.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 329.003.2 Parteien, politische: Finanzierung
343.352 Bestechung 343.2/.7 Strafrecht |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die 331 und 332 erfassen eigennützige und fremdnützige Taten gleichermassen. Vorteile im Sinne dieser Strafbestimmungen sind daher sowohl solche für den Täter selbst als auch solche für beliebige Dritte. Als Vorteile kommen dabei nicht nur materielle, sondern auch immaterielle in Betracht. Ein Amtsträger, der eine Spende an eine politische Partei als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, ist zu strafen. Bildet die Spende an die politische Partei die Gegenleistung für bestimmte parteipolitische Aktivitäten so greifen die Strafbestimmungen der 331 und 332 nicht ein. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |