Spenden an politische Parteien als Bestechungsstraftaten

Die 331 und 332 erfassen eigennützige und fremdnützige Taten gleichermassen. Vorteile im Sinne dieser Strafbestimmungen sind daher sowohl solche für den Täter selbst als auch solche für beliebige Dritte. Als Vorteile kommen dabei nicht nur materielle, sondern auch immaterielle in Betracht. Ein Amtst...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 27)
VerfasserIn: Rudolphi, Hans-Joachim
Ort / Verlag / Datum:07.07.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:329.003.2 Parteien, politische: Finanzierung
343.352 Bestechung
343.2/.7 Strafrecht
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die 331 und 332 erfassen eigennützige und fremdnützige Taten gleichermassen. Vorteile im Sinne dieser Strafbestimmungen sind daher sowohl solche für den Täter selbst als auch solche für beliebige Dritte. Als Vorteile kommen dabei nicht nur materielle, sondern auch immaterielle in Betracht. Ein Amtsträger, der eine Spende an eine politische Partei als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, ist zu strafen. Bildet die Spende an die politische Partei die Gegenleistung für bestimmte parteipolitische Aktivitäten so greifen die Strafbestimmungen der 331 und 332 nicht ein.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog