Kosmetikfirma musste 'Werbemethode' abstellen - Gewerbeordnung laut OGH umgangen : Schönheitsparties mit verbotener 'Hintertür'
Die Höchstrichter vertraten die Meinung, dass die von der Kosmetikfirma gewählte Vertriebsmethode nur dazu diente, die Bestimmung der Gewerbeordnung (57 Abs.1 GewO.) zu umgehen, nach der es verboten ist, Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen aufzusuchen.
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Veröffentlicht in: | Tiroler Tageszeitung (1982)
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Ort / Verlag / Datum: | 28.07.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 659.1 Werbung
34.038 Rechtsprechung 351.824.1 Gewerbeordnung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Dokument Nr. A-216605 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |