Kosmetikfirma musste 'Werbemethode' abstellen - Gewerbeordnung laut OGH umgangen : Schönheitsparties mit verbotener 'Hintertür'

Die Höchstrichter vertraten die Meinung, dass die von der Kosmetikfirma gewählte Vertriebsmethode nur dazu diente, die Bestimmung der Gewerbeordnung (57 Abs.1 GewO.) zu umgehen, nach der es verboten ist, Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen aufzusuchen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Tiroler Tageszeitung (1982)
Ort / Verlag / Datum:28.07.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:659.1 Werbung
34.038 Rechtsprechung
351.824.1 Gewerbeordnung
Region:Österreich
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