Nichteinrechnung des Postlaufes von unrichtiger zu richtiger Behörde in die SV-Einspruchsfrist

Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zu Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1982)
Ort / Verlag / Datum:18.06.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.95 Verwaltungsverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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