Freizeitanlagen müssen absolut sicher sein : BGH v.16.2.1982

Wer ein Schwimmbad oder eine andere Freizeitanlage betreibt, muss für ein Höchstmass an Sicherheit sorgen. Allgemeine Warnhinweise genügen nicht, um bei einem Schaden die Haftung auszuschliessen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Verbraucherpolitische Korrespondenz (1982; Nr 23)
Ort / Verlag / Datum:08.06.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
796:34.09 Sport: Rechtsprobleme
331.845 Freizeit
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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