Freizeitanlagen müssen absolut sicher sein : BGH v.16.2.1982
Wer ein Schwimmbad oder eine andere Freizeitanlage betreibt, muss für ein Höchstmass an Sicherheit sorgen. Allgemeine Warnhinweise genügen nicht, um bei einem Schaden die Haftung auszuschliessen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Verbraucherpolitische Korrespondenz (1982; Nr 23)
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Ort / Verlag / Datum: | 08.06.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Haftpflicht, berufliche
796:34.09 Sport: Rechtsprobleme 331.845 Freizeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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