Sozialdatenschutz bei einer Ersatzkasse : Teil 1. Erfahrungsbericht. Aktives Handeln zur Wahrung des Sozialgeheimnisses. Verpflichtung gem. 5 BDSG. Speicherung. Veröffentlichung der gespeicherten Daten gem. 12 BDSG (DSVeröffO). Auskunft gem. 13 BDSG. DSG. Offenbarung auf Überweisungsträgern. Werbung
35 SGB I verpflichtet die Ersatzkassen zum Schutz aller Sozialdaten gegen unbefugt Offenbarung, zum aktiven Handeln zur Wahrung der Sozialgeheimnisse.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Datenschutz-Berater (1982; Nr 6)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 15.06.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Datenschutz
368.42 Krankenkassen |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Dokument Nr. A-213091 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |