Sozialdatenschutz bei einer Ersatzkasse : Teil 1. Erfahrungsbericht. Aktives Handeln zur Wahrung des Sozialgeheimnisses. Verpflichtung gem. 5 BDSG. Speicherung. Veröffentlichung der gespeicherten Daten gem. 12 BDSG (DSVeröffO). Auskunft gem. 13 BDSG. DSG. Offenbarung auf Überweisungsträgern. Werbung

35 SGB I verpflichtet die Ersatzkassen zum Schutz aller Sozialdaten gegen unbefugt Offenbarung, zum aktiven Handeln zur Wahrung der Sozialgeheimnisse.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Datenschutz-Berater (1982; Nr 6)
VerfasserIn: Schmill, Ursel
Ort / Verlag / Datum:15.06.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
368.42 Krankenkassen
Region:BRD
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