Die Bürgerhaftung als Gegenstück zur Staatshaftung

Im Ergebnis kann der Staat also gegen den Bürger aus öffentlich-rechtlicher positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung vorgehen. Zwischen beiden Ansprüchen besteht Anspruchskonkurrenz.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1982; Nr 12)
VerfasserIn: Hüttenbrink, Jost
Ort / Verlag / Datum:06.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.51 Haftpflicht
347.51:352/354 Haftung, öffentliche
343.2/.7 Strafrecht
Region:BRD
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