Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Heimwegen nach Unterbrechung wegen privater Besorgungen sowie bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit : Bundessozialgericht v.31.3.1981

Nach einer Unterbrechung des Heimweges wegen privater Verrichtungen lebt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf. Bei einer Unterbrechung des Heimweges bis zu zwei Stunden wird im allgemeinen keine endgültige Lösung vom Betrieb anzunehmen sein.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1982; Nr 24)
Ort / Verlag / Datum:18.06.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:614.8 Wegunfall
368.41 Unfallversicherung (SV)
613.81 Alkoholismus
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach einer Unterbrechung des Heimweges wegen privater Verrichtungen lebt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf. Bei einer Unterbrechung des Heimweges bis zu zwei Stunden wird im allgemeinen keine endgültige Lösung vom Betrieb anzunehmen sein.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog