Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten übermüdeter Bereitschaftsärzte
Festlegung auf eine mindestens sechsstündige ununterbrochene Ruhepause. 'Diese Mindestruhezeit wird nur mit Rücksicht darauf festgelegt, dass nach der derzeit gültigen Regelung Bereitschaftsdienst zwischen zwei vollen Tages-Arbeitsleistungen liegen und bis zu achtmal im Monat angeordnet werden...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Sozialreform (1982; Nr 5)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 614.23 Ärzte
331.81 Arbeitszeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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