Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten übermüdeter Bereitschaftsärzte

Festlegung auf eine mindestens sechsstündige ununterbrochene Ruhepause. 'Diese Mindestruhezeit wird nur mit Rücksicht darauf festgelegt, dass nach der derzeit gültigen Regelung Bereitschaftsdienst zwischen zwei vollen Tages-Arbeitsleistungen liegen und bis zu achtmal im Monat angeordnet werden...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Sozialreform (1982; Nr 5)
VerfasserIn: Löffler, Siegfried
Ort / Verlag / Datum:05.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:614.23 Ärzte
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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