Braucht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Zinsen zu ersetzen, die dieser für das Darlehen bezahlen muss, das er wegen der Nichtzahlung des Entgeltes aufzunehmen gezwungen ist?

Der Kaufmann haftet aus Geschäften, die auf seiner Seite Handelsgeschäfte sind. Es trifft ihn also zum ersten eine höhere Sorgfaltspflicht, zum zweiten aber umfasst der Schadenersatz, auch wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, auch den entgangenen Gewinn.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1982; Nr 3)
Ort / Verlag / Datum:06.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.513 Schadenersatz
331.2 Gehälter
347.56 Haftpflicht, berufliche
331.2 Löhne
Region:Österreich
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