Kündigungsschreiben : OGH v.29.09.1981

Die Kündigung kann grundsätzlich an die letzte dem Dienstgeber bekanntgegebene oder sonst bekanntgewordene Wohnadresse des Dienstnehmers gerichtet werden. Dieser muss sich den Empfang auch dann mit der postordnungsgemässen Zustellung unter dieser Adresse anrechnen lassen, wenn er die Wohnung bereits...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1982; Nr 17)
Ort / Verlag / Datum:28.04.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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