Zur Anwendung der 81ff EheG auf die nichtig erklärte Ehe
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es durch die 81ff EheG nicht zu einer Derogation des 31 EheG gekommen ist. Diese Bestimmung ist im Rahmen ihres Tatbestandes weiter anzuwenden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (1982; Nr 6)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 26.03.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.62 Eherecht
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Region: | Österreich
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