Maklerhonorar nur noch bei Vertragsabschluss : Maklerrecht soll neu geplant werden / Vorteile für Verbraucher
Im allgemeinen Maklervertragsrecht steht einen Makler künftig nur noch dann ein Honorar zu, wenn es zum Vertragsabschluss gekommen ist. Zum ersten Mal wird auch der sogenannte Alleinauftrag geregelt. Vorschusszahlungen auf das Maklerhonorar werden eingeschränkt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Frankfurter Allgemeine Zeitung (1982)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 16.01.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.4 Vertragsrecht
347.45 Konsumentenschutz |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Im allgemeinen Maklervertragsrecht steht einen Makler künftig nur noch dann ein Honorar zu, wenn es zum Vertragsabschluss gekommen ist. Zum ersten Mal wird auch der sogenannte Alleinauftrag geregelt. Vorschusszahlungen auf das Maklerhonorar werden eingeschränkt. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |