Maklerhonorar nur noch bei Vertragsabschluss : Maklerrecht soll neu geplant werden / Vorteile für Verbraucher

Im allgemeinen Maklervertragsrecht steht einen Makler künftig nur noch dann ein Honorar zu, wenn es zum Vertragsabschluss gekommen ist. Zum ersten Mal wird auch der sogenannte Alleinauftrag geregelt. Vorschusszahlungen auf das Maklerhonorar werden eingeschränkt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Allgemeine Zeitung (1982)
Ort / Verlag / Datum:16.01.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.4 Vertragsrecht
347.45 Konsumentenschutz
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Im allgemeinen Maklervertragsrecht steht einen Makler künftig nur noch dann ein Honorar zu, wenn es zum Vertragsabschluss gekommen ist. Zum ersten Mal wird auch der sogenannte Alleinauftrag geregelt. Vorschusszahlungen auf das Maklerhonorar werden eingeschränkt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog