Zur Verfassungsmässigkeit des Auflösungszeitpunktes gem. 9 Abs.2 KSchG

9 Abs.2 KSchG genügt auch dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die materiale Gerechtigkeit, sondern auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Übermassverbotes.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1982; Nr 14)
VerfasserIn: Boewer, Dietrich
Ort / Verlag / Datum:09.04.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
34.038 Rechtsprechung
331.116 Arbeitsverträge
Region:BRD
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