Befristung eines Arbeitsvertrages wegen vorübergehend freier Haushaltsmittel oder zum Zweck der Erprobung : Bundesarbeitsgericht v.30.9.1981
Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Erprobung des Arbeitnehmers ist nur dann ein sachlicher Grund, wenn dieser Zweck Vertragsinhalt geworden ist. Es genügt nicht, dass die Erprobung nur Motiv des Arbeitgebers ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1982; Nr 9)
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Ort / Verlag / Datum: | 30.03.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung 35.08 Dienst, öffentlicher |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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