Einstweiliger Rechtsschutz im Entwurf einer Verwaltungsprozessordnung

Damit ist klargestellt, dass einstweilige Anordnungen auf Antrag wegen nachträglich veränderter Umstände aufgehoben werden können.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1982; Nr 3/4)
VerfasserIn: Meyer-Ladewig,
Ort / Verlag / Datum:15.02.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.95 Verwaltungsverfahren
34.03 Rechtsschutz
347.9 Zivilprozessordnung
Region:BRD
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