Verwertung abgehörter Telefongespräche : BGH v.22.12.1981

Räumt ein Zeuge nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung über ein nach 100a StPO abgehörtes Telefongespräch ein, bei seiner vorangegangenen eidlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt zu haben, so kann dies im Meineidsprozess gegen ihn verwertet werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 9)
Ort / Verlag / Datum:03.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.1 Strafprozess
34.038 Rechtsprechung
342.738 Postgeheimnis
343.14 Beweismittel: Strafrecht
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Räumt ein Zeuge nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung über ein nach 100a StPO abgehörtes Telefongespräch ein, bei seiner vorangegangenen eidlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt zu haben, so kann dies im Meineidsprozess gegen ihn verwertet werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog