Verwertung abgehörter Telefongespräche : BGH v.22.12.1981
Räumt ein Zeuge nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung über ein nach 100a StPO abgehörtes Telefongespräch ein, bei seiner vorangegangenen eidlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt zu haben, so kann dies im Meineidsprozess gegen ihn verwertet werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 9)
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Ort / Verlag / Datum: | 03.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.1 Strafprozess
34.038 Rechtsprechung 342.738 Postgeheimnis 343.14 Beweismittel: Strafrecht |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Räumt ein Zeuge nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung über ein nach 100a StPO abgehörtes Telefongespräch ein, bei seiner vorangegangenen eidlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt zu haben, so kann dies im Meineidsprozess gegen ihn verwertet werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |