Das Einbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen : Arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und strafrechtliche Aspekte

Eine Strafbarkeit tritt nach 529 Abs.1 RVO nicht schon durch die blosse Nichtzahlung, sondern erst beim 'Einbehalten' 'vorenthaltener' Beiträge ein. Strafbar macht sich der Arbeitgeber allerdings auch dann, wenn er bei Illiquidität seinen Mitarbeitern noch den vollen Nettolohn au...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1982; Nr 12)
VerfasserIn: Wank, Rolf
Ort / Verlag / Datum:26.03.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beiträge
331.2 Löhne
368.4 Sozialversicherung
Region:BRD
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