Klarstellung der (Rechts) Persönlichkeit des Arbeitgebers : OGH v.19.5.1981
Wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen abschliesst, muss dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eindeutig zum Ausdruck bringen, falls es dem anderen Teil nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1982)
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Ort / Verlag / Datum: | 26.02.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331 Arbeitgeber
331.116 Arbeitsverträge 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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