Betriebsrat (ohne Prozessvollmacht) nicht zur Klagsführung für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer ermächtigt : OGH v.7.4.1981

Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse ist die Belegschaft. Daraus folgt, dass der Betriebsrat nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1982)
Ort / Verlag / Datum:23.02.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.152 Betriebsrat
331.15 Mitbestimmung
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
331.11 Arbeitnehmer
Region:Österreich
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