Postämter als Erfüllungsgehilfen der Postsparkasse : OGH

Es tritt die Post bei der Einlösung von Postsparkassen-Schecks nicht als Kontrahent der durch den Kontoinhaber vertretene Postsparkasse, sondern im Gegenteil gerade als deren Bevollmächtigter (Auftragnehmer) zur Einlösung der vom Kontoinhaber präsentierten Schecks in deren Namen und auf deren Rechnu...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Finanznachrichten (1982)
Ort / Verlag / Datum:19.02.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
34.038 Rechtsprechung
343.721 Betrug
351.816 Postrecht
Region:Österreich
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