Grobe Ehrenbeleidigung - Beharrlichkeit der Pflichtverletzung : OGH v.28.4.1981

Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann. Eine Ehrenbeleidigung rechtfertigt die Entlassung nur dann, wenn sie eine grobe ist, das heisst, wenn sie in besonderem Masse ehrverletzend wirkt. Wenn das Götz-Zitat eines...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1982; Nr 3380)
Ort / Verlag / Datum:09.02.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
343.632 Ehrenbeleidigung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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