Grobe Ehrenbeleidigung - Beharrlichkeit der Pflichtverletzung : OGH v.28.4.1981
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann. Eine Ehrenbeleidigung rechtfertigt die Entlassung nur dann, wenn sie eine grobe ist, das heisst, wenn sie in besonderem Masse ehrverletzend wirkt. Wenn das Götz-Zitat eines...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1982; Nr 3380)
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Ort / Verlag / Datum: | 09.02.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
343.632 Ehrenbeleidigung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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