Sicherung der Betriebsratsrechte gem. 90 BetrVG durch Verbot der geplanten Massnahme?
Einzige Sicherungsmassnahme ist somit faktisch, das vom Arbeitgeber Geplante zu inhibieren, bis das betriebsverfassungsgemässe Verfahren abgewickelt ist. Doch erlaubt 935 ZPO nicht jede Sicherungsmassnahme für ein bedrohtes Recht. Der Hauptanspruch des Betriebsrats besteht aber nur in der Unterricht...
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Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1982; Nr 1)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 10.01.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Betriebsverfassung
347.9 Prozessverfahren 331.152 Betriebsrat 331.15 Mitbestimmung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Einzige Sicherungsmassnahme ist somit faktisch, das vom Arbeitgeber Geplante zu inhibieren, bis das betriebsverfassungsgemässe Verfahren abgewickelt ist. Doch erlaubt 935 ZPO nicht jede Sicherungsmassnahme für ein bedrohtes Recht. Der Hauptanspruch des Betriebsrats besteht aber nur in der Unterrichtung und Beratung. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |