Das konkrete Normenkontrollverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG ist bei Mehrdeutigkeit einer Norm an die vom Fachgericht vorgenommene Interpretation gebunden. Verstösst die vom vorlegenden Gericht vertretene Auslegung gegen die Verfassung, so hat das BVerfG diese Normauslegung im Entscheidungstenor für nichtig zu erklären.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Deutsches Verwaltungsblatt (1981; Nr 23)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.12.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
342.7 Grundgesetz, Bonner |
Region: | BRD
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