Das konkrete Normenkontrollverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG ist bei Mehrdeutigkeit einer Norm an die vom Fachgericht vorgenommene Interpretation gebunden. Verstösst die vom vorlegenden Gericht vertretene Auslegung gegen die Verfassung, so hat das BVerfG diese Normauslegung im Entscheidungstenor für nichtig zu erklären.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1981; Nr 23)
VerfasserIn: Gerontas, Apostolos
Ort / Verlag / Datum:01.12.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
342.7 Grundgesetz, Bonner
Region:BRD
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