BDSG 34 : BGH, v.19.5.1981

34 Abs.2 Satz 1 BDSG gewährt dem Betroffenen keinen Anspruch auf Auskunft über die Personen und Stellen, an die seine Daten weitergegeben worden sind. Allenfalls kann dann trotz Schaffung des BDSG ein Anspruch auf Benennung des Empfängers der Daten - oder auf Benennung der Quelle, von der die Daten...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (1981; Nr 22)
Ort / Verlag / Datum:20.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
347 Zivilrecht
342.721 Persönlichkeitsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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