Leistungsabrechnung bei Bauverzögerung

Vereinfachend lässt sich also sagen, dass dem Unternehmer nicht das gesamte Entgelt, sondern nur der kalkulierte Gewinn zusteht. Sollte er bereits Vorarbeiten geleistet haben und Material gekauft haben, das er anderwärtig nicht verwenden kann, so müsste auch hierfür Ersatz geleistet werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1981)
VerfasserIn: Freisleben, Rüdiger
Ort / Verlag / Datum:18.12.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:338.45:69 Bauindustrie
347.4 Vertragsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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