Leistungsabrechnung bei Bauverzögerung
Vereinfachend lässt sich also sagen, dass dem Unternehmer nicht das gesamte Entgelt, sondern nur der kalkulierte Gewinn zusteht. Sollte er bereits Vorarbeiten geleistet haben und Material gekauft haben, das er anderwärtig nicht verwenden kann, so müsste auch hierfür Ersatz geleistet werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Presse (1981)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 18.12.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 338.45:69 Bauindustrie
347.4 Vertragsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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