Höfegesetze nicht verfassungswidrig : Wo eheliche Kinder noch Vorrang vor unehelichen haben - Eine oberstgerichtliche Entscheidung

'Diese Regelung steht auch nicht im Widerspruch mit den Bestrebungen nach Gleichstellung der unehelichen mit den ehelichen Kindern, denn es handelt sich hier um die besonderen Ansichten und Sitten in der bäuerlichen Bevölkerung'.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten (1981)
Ort / Verlag / Datum:17.12.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.237 Höferecht
347.991 Verfassungsgerichtshof
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
347.632 Kinder, uneheliche
347.65/.68 Erbrecht
347.61/.64 Familienrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Kärnten
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