Nachschieben von Kündigungsgründen : Bundesarbeitsgericht vom 1.4.1981

Dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung bekannte Kündigungsgründe, die er dem Betriebsrat vor Abgabe der Kündigungserklärung nicht mitgeteilt hat, kann er im Kündigungsschutzprozess nicht nachschieben. Will der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen, so kann er das Anhörungsverfahren nach...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 33)
Ort / Verlag / Datum:30.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
3-056.2 Behinderte
331.15 Betriebsverfassung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung bekannte Kündigungsgründe, die er dem Betriebsrat vor Abgabe der Kündigungserklärung nicht mitgeteilt hat, kann er im Kündigungsschutzprozess nicht nachschieben. Will der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen, so kann er das Anhörungsverfahren nach 102 Abs.1 BetrVG bereits vor Abschluss des Zustimmungsverfahrens nach 12 SchwbG einleiten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog