Über Kostenvergütung im Enteignungsverfahren

Geht man generell bei der Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren von den vom OGH wiederholt ausgesprochenen Entscheidungskriterien aus, dann ist klar, dass im Enteignungs-und Entschädigungsverfahren gem 44 EisbEG der Eteigner alle Kosten zu bestreiten hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1981; Nr 21)
VerfasserIn: Kühne, Josef
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.712.5 Enteignung
347.9 Prozessverfahren
333.11 Enteignung: Grundbesitz
347.921 Gerichtskosten
Region:Österreich
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