Über Kostenvergütung im Enteignungsverfahren
Geht man generell bei der Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren von den vom OGH wiederholt ausgesprochenen Entscheidungskriterien aus, dann ist klar, dass im Enteignungs-und Entschädigungsverfahren gem 44 EisbEG der Eteigner alle Kosten zu bestreiten hat.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (1981; Nr 21)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.11.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.712.5 Enteignung
347.9 Prozessverfahren 333.11 Enteignung: Grundbesitz 347.921 Gerichtskosten |
Region: | Österreich
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