Behindertenwerkstatt als Tendenzbetrieb : Bundesarbeitsgericht vom 7.4.1981

Eine Werkstatt für Behinderte im Sinne von 52 SchwbG dient karitativen Bestimmungen im Sinne von 118 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BetrVG und ist daher ein Tendenzbetrieb. Darauf ob die Behinderten in einer solchen Werkstatt in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, kommt es nicht an.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 33)
Ort / Verlag / Datum:30.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:658.114.9 Tendenzbetriebe
3-056.2 Behinderte
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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