Behindertenwerkstatt als Tendenzbetrieb : Bundesarbeitsgericht vom 7.4.1981

Eine Werkstatt für Behinderte im Sinne von 52 SchwbG dient karitativen Bestimmungen im Sinne von 118 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BetrVG und ist daher ein Tendenzbetrieb. Darauf ob die Behinderten in einer solchen Werkstatt in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, kommt es nicht an.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 33)
Ort / Verlag / Datum:30.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:658.114.9 Tendenzbetriebe
3-056.2 Behinderte
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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