Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf den Rentenantrag und Rentenbeginn bei Versichertenrenten nach 1246, 1247, 1248 Abs. 1-3 RVO im Hinblick auf die Antragsfristen der 1290 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 RVO
Als Grundsatz hat also zu gelten, dass der Versicherte so zu stellen ist wie er wahrscheinlich stehen würde, wenn die Geschäftsunfähigkeit nicht eingetreten wäre ohne Geschäftsunfähigkeit hätte er nämlich sicherlich rechtzeitig seinen Rentenantrag gestellt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Sozialversicherung (1981; Nr 11)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 11.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.43 Pensionsversicherung (SV)
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Region: | BRD
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