Die Provisionsschuld des Geschäftsherrn gegenüber seinem Handelsvertreter

Alle Senate des Bundesfinanzhofs gehen hierbei übereinstimmend davon aus, dass dem Handelsvertreter mit Abschluss des von ihm vermittelten Geschäfts gemäss 87 HGB ein aufschiebend bedingter Anspruch erwachse, der unter den in 87 a HGB genannten Bedingungen zu einem unbedingten werde.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 32)
VerfasserIn: Killinger, Wolfgang
Ort / Verlag / Datum:20.11.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:381.26 Handelsvertreter
Region:BRD
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