Gesetzmässigkeit der Enteignung : BVerfG vom 10.3.1981

Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Enteignung darf die Verwaltung nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1981; Nr 20)
Ort / Verlag / Datum:15.10.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.712.5 Enteignung
342.7 Grundgesetz, Bonner
34.038 Rechtsprechung
35.07 Verwaltung, öffentliche
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Enteignung darf die Verwaltung nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog