Einblicksrecht des Betriebsrats (Betriebsausschuss) in die Bruttolohn-und -gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestelten : Bundesarbeitsgericht vom 30.4.1981
Besteht für die Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb kein Tarifvertrag, ist der Betriebsausschuss berechtigt, in die Bruttolohn-und -gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten Einblick zu nehmen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981; Nr 42)
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Ort / Verlag / Datum: | 16.10.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.152 Betriebsrat
331.77 Angestellte, leitende 331.15 Mitbestimmung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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