Einblicksrecht des Betriebsrats (Betriebsausschuss) in die Bruttolohn-und -gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestelten : Bundesarbeitsgericht vom 30.4.1981

Besteht für die Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb kein Tarifvertrag, ist der Betriebsausschuss berechtigt, in die Bruttolohn-und -gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten Einblick zu nehmen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981; Nr 42)
Ort / Verlag / Datum:16.10.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.152 Betriebsrat
331.77 Angestellte, leitende
331.15 Mitbestimmung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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