Handelsrecht und kommunales Haushaltsrecht für Eigenbetriebe

Eine Untersuchung der verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Eigenbetriebe primär an das Handelsrecht zu halten haben, dass also das kommunale Haushaltsrecht gegenüber dem Handelsrecht subsidiärer Natur ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Wirtschaftsprüfung (1981; Nr 18)
VerfasserIn: Lenz, Ulrich
Ort / Verlag / Datum:15.09.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:658.115 Betriebe, öffentliche
352 Gemeindeverwaltung
657.37 Bilanzen
347.7 Handelsrecht
352 Kommunalpolitik
Region:BRD
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