Dingliche Schlüsselgewalt und Eigentumsvermutung - Enteignung kraft Eheschliessung?

1357 BGB bildet keinen eigenständigen Eigentumserwerbstatbestand für Ehegatten. Bei Gütertrennung richtet sich der Eigentumserwerb nach den allgemeinen Regeln des Sachenrechts. Bei Diskrepanz von Mittelaufbringung und Rechtserwerb findet ein Bereicherungsausgleich statt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (1981; Nr 18)
VerfasserIn: Walter, Gerhard
Ort / Verlag / Datum:18.09.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.62 Eherecht
347.21 Sachenrecht
347.627 Ehescheidung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:1357 BGB bildet keinen eigenständigen Eigentumserwerbstatbestand für Ehegatten. Bei Gütertrennung richtet sich der Eigentumserwerb nach den allgemeinen Regeln des Sachenrechts. Bei Diskrepanz von Mittelaufbringung und Rechtserwerb findet ein Bereicherungsausgleich statt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog