Dingliche Schlüsselgewalt und Eigentumsvermutung - Enteignung kraft Eheschliessung?
1357 BGB bildet keinen eigenständigen Eigentumserwerbstatbestand für Ehegatten. Bei Gütertrennung richtet sich der Eigentumserwerb nach den allgemeinen Regeln des Sachenrechts. Bei Diskrepanz von Mittelaufbringung und Rechtserwerb findet ein Bereicherungsausgleich statt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristenzeitung (1981; Nr 18)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 18.09.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.62 Eherecht
347.21 Sachenrecht 347.627 Ehescheidung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | 1357 BGB bildet keinen eigenständigen Eigentumserwerbstatbestand für Ehegatten. Bei Gütertrennung richtet sich der Eigentumserwerb nach den allgemeinen Regeln des Sachenrechts. Bei Diskrepanz von Mittelaufbringung und Rechtserwerb findet ein Bereicherungsausgleich statt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |