Verfahrensstillstand : OGH vom 4. November 1980

Nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens liegt nur vor, wenn eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet wird, dass an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1981; Nr 39)
Ort / Verlag / Datum:25.09.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Prozessverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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