Mitbestimmung des Betriebsrats bei Durchführung eines Sicherheitswettbewerbs : Bundesarbeitsgericht v.24.3.1981

Mitbestimmungspflichtig nach 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG ist jede Massnahme, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf diese betriebliche Ordnung berührt wird. Ein Sicherheitswettbewerb unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrates.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981; Nr 37)
Ort / Verlag / Datum:11.09.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Mitbestimmung
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
06.063 Wettbewerbe
Region:BRD
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