Mitbestimmung des Betriebsrats bei Durchführung eines Sicherheitswettbewerbs : Bundesarbeitsgericht v.24.3.1981
Mitbestimmungspflichtig nach 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG ist jede Massnahme, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf diese betriebliche Ordnung berührt wird. Ein Sicherheitswettbewerb unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981; Nr 37)
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Ort / Verlag / Datum: | 11.09.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Mitbestimmung
331.15 Betriebsverfassung 34.038 Rechtsprechung 06.063 Wettbewerbe |
Region: | BRD
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